1. Geltungsbereich, Vertragsgegenstand und Versionierung
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Angebote, Verträge und Leistungen der BOIS ET BETON GmbH (nachfolgend „Produzent“).
1.2 Mit der Auftragserteilung (schriftlich oder per E-Mail) gelten diese Bedingungen als vom Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) vollumfänglich akzeptiert. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Produzent stimmt diesen ausdrücklich und in schriftlicher Form zu.
1.3 Der Produzent erbringt Leistungen im Bereich der visuellen Produktion, entweder als Werkvertrag (z. B. Erstellung eines fertigen Films/Werbeclips) oder als Auftrag (z. B. reine Regie- oder Kameradienstleistungen), je nach individueller vertraglicher Vereinbarung.
1.4 Es gilt jeweils die auf der Website (boisetbeton.xyz) veröffentlichte Version der AGB zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich vor Vertragsschluss über die aktuelle Fassung zu informieren.
1.5 Definitionen:
- a) „Werk“: die in der Offerte/Leistungsbeschreibung definierte(n) Endabgabe(n) (z. B. Film, Cutdowns, Stills).
- b) „Master-Files“: die finalen, exportierten Enddateien gemäss Spezifikation (Codec/Container/Resolution/Audio), nicht Projektdateien.
- c) „Rohmaterial/Rushes“: ungeschnittenes Bild-/Tonmaterial inkl. Takes, B-Roll, Proxy/Original.
- d) „Projektdateien“: Schnitt-/Grading-/Compositing-Projekte (z. B. Premiere/Resolve/AE), inkl. Assets/Links.
- e) „Drittkosten“: Kosten von Dritten (z. B. Crew, Sprecher, Musiklizenzen, Equipment-Rental, Locations, Reise/Spesen, Studio, Schauspiel, Grafik, VFX, Stock).
1.6 Leistungsumfang: Massgeblich ist ausschliesslich die schriftliche Offerte/der Produktionsvertrag inkl. Anhänge (Konzept, Timing, Deliverables, Spezifikationen, Nutzungsrechte, Budget, Zeitplan).
2. Vertragsabschluss und Produktionsphasen
2.1 Zustandekommen: Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme einer Offerte (auch per E-Mail) oder durch die beidseitige Unterzeichnung eines separaten Produktionsvertrages zustande.
2.2 Produktionsphasen: Die Produktion gliedert sich üblicherweise in die Phasen Pre-Production (Konzeption, Planung), Production (Dreharbeiten) und Post-Production (Schnitt, Grading, Sound).
2.3 Verbindlichkeit und Änderungen: Mit der Freigabe einer Phase durch den Auftraggeber gilt diese als verbindlich abgeschlossen. Wesentliche Änderungen nach Freigabe einer Phase (z. B. Änderung des Skripts nach Drehbeginn oder Änderung des Schnittstils nach fertigem Rohschnitt) gelten als Zusatzleistungen („Change Requests“). Diese können zu erheblichen Mehrkosten führen und werden nach Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Change Requests werden vor Umsetzung schriftlich (mind. per E-Mail) bestätigt und können Terminplan sowie Lieferfristen entsprechend verschieben. Ohne schriftliche Bestätigung besteht kein Anspruch auf Umsetzung.
3. Kostenvoranschläge, Vergütung und Zahlungsmodell
3.1 Kostenvoranschläge sind Richtwerte. Aufgrund der Komplexität von High-End-Produktionen gelten Überschreitungen bis zu 15 % als vom Auftraggeber vorab genehmigt, sofern sie produktionstechnisch begründet sind. Grössere Überschreitungen werden dem Auftraggeber frühzeitig gemeldet.
3.2 Zahlungsmodell: Sofern nicht explizit anders schriftlich vereinbart, gilt folgendes Modell:
- a) 50 % der Vertragssumme bei Auftragserteilung (fällig sofort, vor Produktionsstart).
- b) 50 % der Vertragssumme bei Projektabschluss (fällig vor Aushändigung der finalen Master-Files).
3.3 Zahlungsverzug: Rechnungen sind innert 10 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar, sofern auf der Rechnung kein anderes Fälligkeitsdatum genannt ist. Nach Eintritt der Fälligkeit gerät der Auftraggeber mit Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug. Ab Verzugseintritt schuldet der Auftraggeber Verzugszins von 5 % p. a. (Art. 104 OR) sowie nachweisbare Inkasso-/Betreibungskosten im gesetzlich zulässigen Rahmen. Der Produzent ist berechtigt, Leistungen, Teillieferungen und die Herausgabe von Daten bis zum vollständigen Zahlungseingang zu sistieren.
3.4 Drittkosten: Drittkosten werden entweder (a) gemäss Offerte als Pauschale oder (b) nach effektivem Aufwand/Belegen (Cost-Plus) verrechnet. Der Produzent darf Drittkosten im Namen des Auftraggebers beauftragen, soweit diese im Budget vorgesehen sind.
3.5 Spesen/Reisezeit: Reisezeit, Transport, Spesen (ÖV/Auto, Parkieren, Unterkunft, Per Diem) sind, sofern nicht anders in der Offerte enthalten, zusätzlich geschuldet.
3.6 Overtime/Weekend/Nacht: Entstehen Mehrkosten durch vom Auftraggeber verursachte Verzögerungen, zusätzliche Takes, verlängerte Drehtage, Nacht-/Sonntagsarbeit oder Zusatz-Setups, werden diese als Zusatzleistungen nach Aufwand verrechnet.
3.7 Preis-/Kursänderungen: Erhebliche Preisänderungen bei Rentals/Leistungen Dritter oder Währungsschwankungen können zu entsprechenden Budgetanpassungen führen; der Produzent informiert den Auftraggeber frühzeitig.
4. Annullierung und Verschiebung (Kill Fee)
4.1 Da Filmproduktionen personelle und technische Ressourcen (Crew, Equipment, Studios) langfristig blockieren, werden bei Absage durch den Auftraggeber folgende Stornierungskosten („Kill Fee“) fällig:
- Bis 14 Tage vor Drehbeginn: 25 % des Gesamthonorars zzgl. bereits angefallener Drittkosten.
- Bis 7 Tage vor Drehbeginn: 50 % des Gesamthonorars zzgl. bereits angefallener Drittkosten.
- Weniger als 48 Stunden vor Drehbeginn: 100 % des Gesamthonorars zzgl. bereits angefallener Drittkosten.
4.2 Verschiebungen: Kundenbedingte Verschiebungen (z. B. wegen Krankheit von Protagonisten des Kunden oder fehlender Zugangsberechtigung zu Locations) werden mit den effektiv anfallenden Mehrkosten (Mieten, Gagen, Aufwand) verrechnet.
5. Wetterrisiko und Höhere Gewalt
5.1 Dreharbeiten, die wetterbedingt nicht durchgeführt werden können (Outdoor-Aufnahmen), gelten als verschoben. Der Auftraggeber trägt die dadurch entstehenden Mehrkosten (Equipment-Miete, Gagen der Crew, Spesen).
5.2 Kann eine Produktion aufgrund von höherer Gewalt (z. B. Pandemie, Streik, Unwetterkatastrophen, behördliche Verbote) nicht stattfinden, werden die bereits erbrachten Leistungen sowie die effektiv angefallenen Drittkosten sofort fällig.
5.3 Entscheid und Alternativen: Ob wetter-/ereignisbedingt gedreht werden kann, entscheidet der Produzent nach pflichtgemässem Ermessen unter Berücksichtigung von Sicherheit, Qualität und Wirtschaftlichkeit. Der Produzent schlägt Ersatzdatum/Alternativkonzept vor; entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber, sofern nicht anders vereinbart.
6. Änderungen, Korrekturen und Abnahme
6.1 Im Pauschalpreis sind, sofern nicht anders vereinbart, zwei Korrekturdurchgänge (in der Post-Production) enthalten, sofern diese das ursprüngliche Konzept nicht grundlegend verändern.
6.2 Abnahme und Mängelrüge:
- a) Lieferung erfolgt via Download-Link/Review-Plattform oder Datenträger gemäss Offerte; dies gilt als Zustellung.
- b) Der Auftraggeber prüft das Werk unverzüglich. Technische Mängel sind innert 7 Werktagen ab Lieferung schriftlich zu rügen; verdeckte technische Mängel innert 7 Werktagen ab Entdeckung.
- c) Nicht als Mängel gelten subjektive/gestalterische Präferenzen, sofern das Werk dem freigegebenen Konzept bzw. den Spezifikationen entspricht; solche Anpassungen gelten als Korrektur/Change Request.
- d) Erfolgt innerhalb der Fristen keine schriftliche Mängelrüge oder wird das Werk veröffentlicht/genutzt, gilt es als abgenommen.
7. Urheberrecht und Nutzungsrechte (Buyouts)
7.1 Das Urheberrecht an allen vom Produzenten geschaffenen Werken verbleibt gemäss Schweizer URG vollumfänglich bei der BOIS ET BETON GmbH.
7.2 Nutzungsrechte: Nach vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber die in der Offerte explizit definierten Nutzungsrechte (Territorium, Dauer, Medien/Plattformen, organisch vs. paid, Sprache/Versionen). Nicht ausdrücklich eingeräumte Rechte verbleiben beim Produzenten. Jede darüberhinausgehende Nutzung bedarf einer Nachlizenzierung.
7.3 Rohmaterial (Rushes): Die Herausgabe von Rohmaterial, ungeschnittenen Sequenzen oder Projektdateien (z. B. Premiere-Pro-Projekte, DaVinci-Resolve-Files) ist nicht geschuldet. Eine Herausgabe erfolgt nur gegen separate, zusätzliche Vergütung und schriftliche Vereinbarung.
7.4 Eigenwerbung/Referenz: Der Produzent ist berechtigt, das Werk sowie Ausschnitte daraus (inkl. BTS/Standbilder) als Referenz für Eigenwerbung (Showreel, Website, Social Media, Pitches) zu nutzen und namentlich genannt zu werden. Der Produzent ist zudem berechtigt, auf Grundlage des im Rahmen des Projekts erstellten Materials eigene Fassungen (z. B. „Director’s Cut“, alternative Schnitte, Showreel-Versionen, Festival- oder Case-Versionen) zu erstellen, zu schneiden und zu veröffentlichen, sofern diese Fassungen klar und unmissverständlich als solche gekennzeichnet sind (z. B. „Director’s Cut“) und keine irreführende Darstellung als „offizielle“ Version des Auftraggebers erfolgt. Bei vertraulichen Projekten/Launches kann der Auftraggeber ein schriftliches Embargo (mit Enddatum) verlangen; während Embargo erfolgt keine Veröffentlichung.
7.5 Drittmaterial und Lizenzen: Soweit im Werk Drittmaterial (z. B. Stock, Musik, SFX, Fonts, Templates) verwendet wird, gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Bedingungen. Wird Drittmaterial vom Auftraggeber geliefert, garantiert dieser die entsprechenden Rechte und stellt den Produzenten von Ansprüchen Dritter frei.
7.6 Credit/Urhebervermerk: Der Produzent darf als Urheber/Produzent genannt werden. Standard-Credit (sofern sinnvoll und branchenüblich): „BOIS ET BETON GmbH“. Abweichungen/No-Credit nur bei schriftlicher Vereinbarung.
7.7 Aufbewahrung/Archivierung: Der Produzent bewahrt Projekt- und Quelldaten nach Abnahme während 90 Tagen auf (sofern technisch möglich). Eine längere Archivierung/Cold Storage kann gegen separate Vergütung vereinbart werden. Danach kann der Produzent Daten löschen, ohne dass daraus Ansprüche entstehen.
8. Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI)
8.1 Der Produzent ist berechtigt, zur Erbringung seiner Leistungen KI-gestützte Werkzeuge einzusetzen (z. B. für Post-Production, Upscaling, generative Ergänzungen oder Prozessoptimierung).
8.2 Der Produzent übernimmt keine Gewähr für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von rein KI-generierten Bestandteilen des Werks, sofern die aktuelle Gesetzgebung oder Rechtsprechung eine solche verweigert. Die Einräumung von Nutzungsrechten bezieht sich immer auf das vom Produzenten geschaffene Gesamtwerk.
8.3 Der Produzent haftet nicht für Fehler, Verzerrungen oder Ausfälle, die durch Drittanbieter-KI-Systeme verursacht werden.
8.4 Der Auftraggeber garantiert, dass sämtliche von ihm für die KI-Bearbeitung zur Verfügung gestellten Daten frei von Rechten Dritter sind.
8.5 Vertraulichkeit bei KI-Tools: Der Produzent setzt KI-Tools so ein, dass vertrauliche Inhalte des Auftraggebers nicht öffentlich zugänglich werden. Eine Verwendung von Kundendaten zum Training öffentlich zugänglicher Modelle erfolgt nicht, sofern nicht schriftlich vereinbart.
8.6 Rechteklärung bei generativen Elementen: Soweit generative Elemente (z. B. KI-Assets) eingesetzt werden, erfolgt dies nach bestem Wissen; der Produzent übernimmt jedoch keine Garantie, dass keine Rechte Dritter betroffen sind. Allfällige Ansprüche Dritter, die auf vom Auftraggeber gelieferten Prompts/Daten/Referenzen beruhen, trägt der Auftraggeber.
9. Mitwirkungspflichten und Terminverzögerungen
9.1 Der Auftraggeber ist verantwortlich für die rechtzeitige Bereitstellung aller notwendigen Inhalte (Logos, CI-Vorgaben) und den Zugang zu Locations.
9.2 Der Auftraggeber garantiert, dass er über alle Rechte an beigestellten Materialien verfügt und stellt die BOIS ET BETON GmbH von Ansprüchen Dritter frei.
9.3 Terminverschiebung durch den Kunden: Verzögert der Auftraggeber einen Prozessschritt (z. B. durch verspätete Freigabe, fehlende Unterlagen oder verschobene Termine), verschieben sich alle nachfolgenden Termine und die finale Deadline um mindestens die Dauer dieser Verzögerung. Der Produzent behält sich vor, das Projekt aufgrund von Anschlussprojekten und bestehenden Planungen darüber hinaus zeitlich neu einzuplanen, sofern die ursprüngliche Ressourcenplanung nicht mehr eingehalten werden kann.
10. Haftung und technische Ausfälle
10.1 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie für indirekte Schäden oder entgangenen Gewinn wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
10.2 Für Datenverluste haftet der Produzent nur bei grober Fahrlässigkeit. Nach erfolgter Abnahme ist der Auftraggeber für die Archivierung selbst verantwortlich.
10.3 Technische Defekte/Datenverlust: Bei unvorhersehbaren technischen Defekten oder Datenverlust trotz branchenüblicher Sorgfalt und angemessener Backup-Strategie beschränkt sich die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, auf Nachbesserung/Ersatzleistung (z. B. erneute Aufnahme) soweit möglich; andernfalls auf Rückerstattung des für den betroffenen Leistungsteil bezahlten Honorars. Weitergehende Ansprüche (insb. entgangener Gewinn) sind ausgeschlossen.
10.4 Haftungshöchstbetrag: Die Haftung des Produzenten ist, soweit gesetzlich zulässig, insgesamt auf die vom Auftraggeber für das konkrete Projekt bezahlte Vergütung begrenzt.
11. Abwerbeverbot
11.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Projektdauer und 12 Monate danach keine dem Auftraggeber im Rahmen des Projekts bekannt gewordenen Crewmitglieder, Angestellten oder festen Freelancer des Produzenten für audiovisuelle Produktionen direkt zu beauftragen oder abzuwerben, ohne schriftliche Zustimmung des Produzenten. Für jeden Verstoss schuldet der Auftraggeber eine Konventionalstrafe von CHF 10’000; die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Unterlassungspflicht.
12. Geheimhaltung
12.1 Beide Parteien verpflichten sich zur strikten Geheimhaltung aller nicht öffentlich bekannten Informationen über die jeweils andere Partei, insbesondere Geschäftsgeheimnisse und Budgetdetails.
12.2 Datenschutz (nDSG): Die Parteien bearbeiten Personendaten ausschliesslich im Rahmen der Vertragsabwicklung. Der Produzent trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz der Daten. Soweit der Produzent im Auftrag des Auftraggebers Personendaten bearbeitet (z. B. Protagonistenlisten, Kontaktangaben), gilt dies als Auftragsbearbeitung; weitergehende Regelungen (z. B. AVV) werden bei Bedarf separat vereinbart.
12.3 Persönlichkeitsrechte/Einwilligungen: Der Auftraggeber stellt sicher, dass erforderliche Einwilligungen/Release-Formulare von Protagonisten/Personen (Recht am eigenen Bild/Name/Stimme) sowie erforderliche Drehgenehmigungen (Locations) vorliegen, sofern nicht in der Offerte als Leistung des Produzenten enthalten.
12.4 Datenübermittlung: Cloud-Services/Review-Plattformen können auch im Ausland betrieben werden; der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, soweit dies zur Projektabwicklung erforderlich ist.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
13.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, wird sie durch eine Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
13.3 Gerichtsstand ist der Sitz der BOIS ET BETON GmbH.
13.4 Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht.