1. Geltungsbereich, Vertragsgegenstand und Versionierung
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Angebote, Verträge und Leistungen der BOIS ET BETON GmbH (nachfolgend „Produzent“).
1.2 Mit der Auftragserteilung (schriftlich oder per E-Mail) gelten diese Bedingungen als vom Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) vollumfänglich akzeptiert. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Produzent stimmt diesen ausdrücklich und schriftlich zu.
1.3 Der Produzent erbringt Leistungen im Bereich der visuellen Produktion — entweder als Werkvertrag (z. B. Erstellung eines fertigen Films oder Werbefilms) oder als Auftrag (z. B. reine Regie- oder Kameradienstleistungen) — je nach individueller vertraglicher Vereinbarung.
1.4 Es gilt jeweils die auf der Website (boisetbeton.xyz/agb) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses veröffentlichte Fassung der AGB. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich vor Vertragsschluss über die aktuelle Fassung zu informieren.
1.5 Definitionen:
- a) „Werk“: die in der Offerte/Leistungsbeschreibung definierten Endabgaben (z. B. Film, Cutdowns, Stills, Reels).
- b) „Master-Files“: die finalen, exportierten Enddateien gemäss Spezifikation (Codec / Container / Auflösung / Audio) — keine Projektdateien.
- c) „Rohmaterial / Rushes“: ungeschnittenes Bild- und Tonmaterial inkl. Takes, B-Roll, Proxy- und Originaldateien.
- d) „Rohdaten / RAW-Dateien“: unbearbeitete kamera-interne Rohdaten (z. B. RAW-Fotos, unkomprimiertes oder unkonvertiertes Log-Videomaterial).
- e) „Projektdateien“: Schnitt-, Grading- und Compositing-Projekte (z. B. DaVinci Resolve, After Effects, Premiere Pro) inkl. zugehöriger Assets und Verlinkungen.
- f) „Drittkosten“: Kosten Dritter (z. B. externe Crew, Sprecher, Musiklizenzen, Equipment-Rental, Locations, Reise-/Spesenkosten, Studio, Schauspiel, Grafik, VFX, Stockmaterial).
- g) „Retainer-Vertrag“: ein wiederkehrendes Auftrags- oder Dienstleistungsverhältnis auf Monatsbasis mit einem vereinbarten Pauschalrahmen.
1.6 Leistungsumfang: Massgeblich ist ausschliesslich die schriftliche Offerte bzw. der Produktionsvertrag inkl. Anhänge (Konzept, Timing, Deliverables, Spezifikationen, Nutzungsrechte, Budget, Zeitplan). Bei Widersprüchen zwischen Offerte und diesen AGB geht die Offerte vor.
2. Vertragsabschluss und Produktionsphasen
2.1 Zustandekommen: Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme einer Offerte (auch per E-Mail) oder durch die beidseitige Unterzeichnung eines separaten Produktionsvertrags zustande. Elektronische Signaturen (z. B. über DocuSign, Adobe Sign oder vergleichbare Dienste) sind ausdrücklich als rechtsgültig anerkannt (Art. 14 Abs. 2bis OR).
2.2 Produktionsphasen: Die Produktion gliedert sich üblicherweise in die Phasen Pre-Production (Konzeption, Planung), Production (Dreharbeiten) und Post-Production (Schnitt, Grading, Sound).
2.3 Verbindlichkeit und Änderungen: Mit der schriftlichen Freigabe einer Phase durch den Auftraggeber gilt diese als verbindlich abgeschlossen. Wesentliche Änderungen nach Phasenfreigabe (z. B. Skriptänderungen nach Drehbeginn, Änderungen des Schnittstils nach fertigem Rohschnitt) gelten als Zusatzleistungen („Change Requests“). Diese werden vor Umsetzung schriftlich per E-Mail bestätigt und nach Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Ohne schriftliche Bestätigung durch den Produzenten besteht kein Anspruch auf Umsetzung. Change Requests können Terminpläne und Lieferfristen entsprechend verschieben.
3. Kostenvoranschläge, Vergütung und Zahlungsmodell
3.1 Preise und Mehrwertsteuer: Alle Preise verstehen sich in CHF, netto, ohne Mehrwertsteuer. Die BOIS ET BETON GmbH ist derzeit nicht MWST-pflichtig. Sollte der Produzent zu einem späteren Zeitpunkt der MWST-Pflicht unterliegen, werden die gesetzlich geschuldeten Steuern zusätzlich auf den vereinbarten Nettobetrag in Rechnung gestellt; der Auftraggeber wird hierüber rechtzeitig informiert.
3.2 Kostenvoranschläge sind Richtwerte. Aufgrund der Komplexität von High-End-Produktionen gelten Überschreitungen bis zu 15 % als vom Auftraggeber vorab genehmigt, sofern produktionstechnisch begründet. Grössere Überschreitungen werden frühzeitig gemeldet und bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers vor Entstehung der Mehrkosten.
3.3 Zahlungsmodell: Sofern nicht explizit anders schriftlich vereinbart, gilt:
- a) 50 % der Vertragssumme bei Auftragserteilung (fällig sofort, vor Produktionsstart).
- b) 50 % der Vertragssumme bei Projektabschluss (fällig vor Aushändigung der finalen Master-Files).
3.4 Zahlungsverzug: Rechnungen sind innert 10 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar, sofern auf der Rechnung kein anderes Fälligkeitsdatum ausgewiesen ist. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug. Ab Verzugseintritt schuldet der Auftraggeber Verzugszins von 5 % p. a. (Art. 104 OR) sowie nachweisbare Inkasso- und Betreibungskosten im gesetzlich zulässigen Rahmen. Der Produzent ist berechtigt, Leistungen, Teillieferungen und die Herausgabe von Daten bis zum vollständigen Zahlungseingang zu sistieren.
3.5 Drittkosten: Drittkosten werden entweder (a) gemäss Offerte als Pauschale oder (b) nach effektivem Aufwand und Belegen (Cost-Plus) verrechnet. Der Produzent ist berechtigt, Drittleistungen im Namen des Auftraggebers zu beauftragen, soweit diese im Budget vorgesehen sind.
3.6 Spesen und Reisezeit: Reisezeit, Transport sowie Spesen (ÖV/Auto, Parkgebühren, Unterkunft, Per Diem) sind, sofern nicht in der Offerte enthalten, zusätzlich geschuldet.
3.7 Mehrkosten durch den Auftraggeber: Mehrkosten durch auftraggeber-bedingte Verzögerungen, zusätzliche Takes, verlängerte Drehtage, Nacht- oder Sonntagsarbeit sowie zusätzliche Setups werden als Zusatzleistungen nach Aufwand verrechnet.
3.8 Preis- und Kursänderungen: Erhebliche Preisänderungen bei Drittleistungen oder Währungsschwankungen können zu entsprechenden Budgetanpassungen führen; der Produzent informiert den Auftraggeber frühzeitig.
4. Retainer-Verträge
4.1 Geltungsbereich: Dieser Abschnitt gilt ergänzend für wiederkehrende Auftrags- oder Dienstleistungsverhältnisse auf Monatsbasis (Retainer-Verträge), sofern in der Offerte als solche bezeichnet.
4.2 Mindestlaufzeit: Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, gilt eine Mindestlaufzeit von 3 Monaten ab Vertragsbeginn. Innerhalb dieser Mindestlaufzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
4.3 Kündigungsfrist: Nach Ablauf der Mindestlaufzeit ist der Retainer-Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von 60 Tagen schriftlich kündbar.
4.4 Vergütung bei Kündigung: Bereits im laufenden Monat erbrachte Leistungen sind vollständig zu vergüten. Für nicht mehr erbringbare, im Voraus bezahlte Leistungen erfolgt eine pro-rata-Rückerstattung, sofern ein entsprechender Vorschuss geleistet wurde.
4.5 Nicht beanspruchte Leistungen: Im Retainer enthaltene, vom Auftraggeber nicht abgerufene Leistungen (z. B. nicht genutzte Drehtage) verfallen am Monatsende und werden nicht auf den Folgemonat übertragen, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.
5. Annullierung und Verschiebung
5.1 Filmproduktionen binden personelle und technische Ressourcen (Crew, Equipment, Studios, Locations) langfristig. Annulliert der Auftraggeber einen bestätigten Auftrag (schriftliche Auftragserteilung oder unterzeichneter Vertrag), werden folgende Pauschalentschädigungen als vorab vereinbarte Abgeltung des dem Produzenten durch die Vertragsaufhebung zur Unzeit entstehenden Schadens fällig (Art. 404 Abs. 2 OR; Art. 377 OR):
- Bis 14 Tage vor Drehbeginn: 25 % des Gesamthonorars, zuzüglich bereits angefallener Drittkosten.
- Bis 7 Tage vor Drehbeginn: 50 % des Gesamthonorars, zuzüglich bereits angefallener Drittkosten.
- Weniger als 48 Stunden vor Drehbeginn oder nach Produktionsbeginn: 100 % des Gesamthonorars, zuzüglich bereits angefallener Drittkosten.
5.2 Die gesetzlichen Kündigungsrechte (Art. 404 OR, Art. 377 OR) bleiben durch diese Klausel unberührt. Die Pauschalentschädigungen gemäss Ziff. 5.1 stellen eine im Voraus vereinbarte Entschädigung für die Aufhebung zur Unzeit dar und ersetzen keinen darüber hinausgehenden, nachweisbaren Schaden.
5.3 Verschiebungen: Auftraggeber-bedingte Verschiebungen (z. B. Krankheit von Protagonisten, fehlende Location-Zugangsgenehmigungen, verspätete Freigaben) werden mit den effektiv anfallenden Mehrkosten (Mieten, Gagen, Administrationsaufwand) verrechnet.
6. Projektpause und Verzug des Auftraggebers
6.1 Terminverzögerung: Verzögert der Auftraggeber einen Prozessschritt (z. B. verspätete Freigabe, fehlende Unterlagen, verschobene Termine), verschieben sich alle nachfolgenden Termine und die finale Deadline um mindestens die Dauer dieser Verzögerung. Der Produzent behält sich vor, das Projekt aufgrund von Anschlussprojekten und bestehenden Planungen zeitlich neu einzuplanen, sofern die ursprüngliche Ressourcenplanung nicht mehr eingehalten werden kann.
6.2 Formale Projektpause: Meldet sich der Auftraggeber nach Ablauf von 15 Werktagen nicht auf eine schriftliche Anfrage des Produzenten (per E-Mail an die zuletzt bekannte Adresse), ist der Produzent berechtigt, das Projekt formell zu pausieren. Die Pausierung wird dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt.
6.3 Aufbewahrungsgebühr: Während einer formalen Projektpause gemäss Ziff. 6.2 ist der Produzent berechtigt, eine monatliche Aufbewahrungsgebühr von CHF 200.00 für die Lagerung und Bereithaltung der Projektdaten zu verrechnen. Diese Gebühr wird frühestens ab dem Datum der formalen Pausierungsmitteilung fällig.
6.4 Projektauflösung: Meldet sich der Auftraggeber trotz formaler Pausierungsmitteilung innerhalb von weiteren 20 Werktagen nicht, ist der Produzent berechtigt, das Projekt schriftlich aufzulösen. In diesem Fall werden sämtliche bis dahin erbrachten Leistungen, angefallene Drittkosten sowie eine Abschlussgebühr von 20 % des noch ausstehenden Honoraranteils sofort fällig. Die finalen Master-Files werden erst nach vollständiger Begleichung aller offenen Forderungen ausgehändigt.
7. Wetterrisiko und Höhere Gewalt
7.1 Dreharbeiten, die wetterbedingt nicht durchgeführt werden können (Outdoor-Aufnahmen), gelten als verschoben. Der Auftraggeber trägt die dadurch entstehenden Mehrkosten (Equipment-Miete, Gagen der Crew, Spesen).
7.2 Kann eine Produktion aufgrund von höherer Gewalt (z. B. Pandemie, Streik, Naturkatastrophen, behördliche Verbote, Infrastrukturausfälle) nicht stattfinden, werden die bereits erbrachten Leistungen sowie die effektiv angefallenen Drittkosten sofort fällig.
7.3 Entscheid und Alternativen: Ob wetter- oder ereignisbedingt gedreht werden kann, entscheidet der Produzent nach pflichtgemässem Ermessen unter Berücksichtigung von Sicherheit, Qualität und Wirtschaftlichkeit. Der Produzent schlägt ein Ersatzdatum oder ein Alternativkonzept vor; entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber, sofern nicht anders vereinbart.
8. Änderungen, Korrekturen und Abnahme
8.1 Im Pauschalpreis sind, sofern nicht anders vereinbart, zwei Korrekturdurchgänge in der Post-Production enthalten. Als ein Korrekturdurchgang gilt eine einzige, konsolidierte schriftliche Feedback-Liste des Auftraggebers pro Abnahme-Version. Mehrere separate Feedback-Eingaben zu derselben Version zählen als mehrere Korrekturdurchgänge. Korrekturen, die das ursprünglich freigegebene Konzept grundlegend verändern, gelten als Change Requests gemäss Ziff. 2.3 und werden separat verrechnet.
8.2 Wasserzeichen auf Review-Dateien: Der Produzent ist berechtigt, Rohschnitte und zur Abnahme übermittelte Review-Dateien mit einem sichtbaren Wasserzeichen (Watermark) zu versehen. Das Wasserzeichen wird mit Aushändigung der finalen Master-Files nach vollständiger Bezahlung entfernt.
8.3 Abnahme und Mängelrüge:
- a) Lieferung erfolgt via Download-Link, Review-Plattform oder Datenträger gemäss Offerte; dies gilt als vertragsgemässe Zustellung.
- b) Der Auftraggeber prüft das Werk unverzüglich nach Erhalt. Technische Mängel sind innert 7 Werktagen ab Lieferung schriftlich zu rügen; verdeckte technische Mängel innert 7 Werktagen ab deren Entdeckung.
- c) Subjektive Gestaltungspräferenzen gelten nicht als Mängel, sofern das Werk dem freigegebenen Konzept und den vereinbarten Spezifikationen entspricht. Solche Anpassungswünsche werden als Korrekturen bzw. Change Requests behandelt.
- d) Erfolgt innerhalb der Rügefrist keine schriftliche Mängelrüge, oder wird das Werk veröffentlicht oder genutzt, gilt es als abgenommen.
9. Urheberrecht und Nutzungsrechte
9.1 Das Urheberrecht an allen vom Produzenten geschaffenen Werken verbleibt gemäss Schweizer Urheberrechtsgesetz (URG) vollumfänglich bei der BOIS ET BETON GmbH.
9.2 Nutzungsrechte: Nach vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber die in der Offerte explizit definierten Nutzungsrechte (Territorium, Dauer, Medien/Plattformen, organisch vs. Paid Media, Sprache/Versionen). Nicht ausdrücklich eingeräumte Rechte verbleiben beim Produzenten. Jede darüber hinausgehende Nutzung bedarf einer Nachlizenzierung und ist schriftlich zu vereinbaren.
9.3 Sub-Lizenzierung (Whitelabel): Beauftragt eine Agentur oder ein Intermediär den Produzenten im Rahmen einer Whitelabel-Vereinbarung, ist die beauftragende Agentur berechtigt, die ihr eingeräumten Nutzungsrechte an ihren direkten Endkunden weiterzugeben (Sub-Lizenzierung), sofern die Nutzung innerhalb des in der Offerte definierten Umfangs (Territorium, Dauer, Plattformen) verbleibt. Jede weitergehende Sub-Lizenzierung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Produzenten.
9.4 Rohmaterial, Rushes und RAW-Dateien: Die Herausgabe von Rohmaterial (Rushes), ungeschnittenen Sequenzen, RAW-Foto-Dateien sowie Projektdateien (z. B. DaVinci-Resolve-Projekte, After-Effects-Projekte, Premiere-Pro-Projekte) ist nicht Bestandteil der Standardleistung und wird nicht geschuldet. Eine Herausgabe erfolgt nur gegen separate, zusätzliche Vergütung und schriftliche Vereinbarung.
9.5 Eigenwerbung und Referenzrecht: Der Produzent ist berechtigt, das Werk sowie Ausschnitte daraus (inkl. BTS-Material und Standbilder) als Referenz für Eigenwerbung (Showreel, Website, Social Media, Pitches, Festivaleinreichungen, Award-Bewerbungen) zu nutzen und als Urheber und Produzent namentlich genannt zu werden. Der Produzent darf eigene Fassungen des Materials erstellen und veröffentlichen (z. B. „Director's Cut“, alternative Schnitte, Showreel- oder Festivalkopien), sofern diese klar und unmissverständlich als solche gekennzeichnet sind und keine irreführende Darstellung als offizielle Version des Auftraggebers erfolgt. Bei vertraulichen Projekten oder laufenden Launches kann der Auftraggeber ein schriftliches Embargo mit Enddatum verlangen; während des Embargos erfolgt keine Veröffentlichung durch den Produzenten.
9.6 Lieferplattform: Die Lieferpflicht des Produzenten gilt als erfüllt, sobald dem Auftraggeber ein Download-Link oder ein Zugang zur Datei auf einer vereinbarten Plattform (z. B. WeTransfer, Google Drive, Vimeo) zugestellt wurde. Der Produzent übernimmt keine Haftung für den Ablauf von Links, Speicherlimits Dritter oder die spätere Verfügbarkeit von Drittplattformen. Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, die gelieferten Dateien unmittelbar nach Erhalt auf eigenen Datenträgern zu sichern.
9.7 Drittmaterial und Lizenzen: Soweit im Werk Drittmaterial verwendet wird (z. B. Stockmaterial, Musik, SFX, Fonts, Templates), gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Bedingungen — insbesondere bezüglich Laufzeit, Territorium und Verwendungszweck. Wird Drittmaterial vom Auftraggeber geliefert, garantiert dieser das Vorliegen aller erforderlichen Rechte und stellt den Produzenten von allfälligen Ansprüchen Dritter vollumfänglich frei.
9.8 Credit / Urhebervermerk: Der Produzent darf als Urheber und Produzent namentlich genannt werden. Standard-Credit (sofern sinnvoll und branchenüblich): „BOIS ET BETON GmbH“. Abweichungen oder der Verzicht auf einen Credit sind nur durch schriftliche Vereinbarung möglich.
9.9 Aufbewahrung / Archivierung: Der Produzent bewahrt Projekt- und Quelldaten nach Abnahme während 90 Tagen auf (soweit technisch möglich). Eine längere Archivierung oder Cold-Storage-Leistung kann gegen separate Vergütung schriftlich vereinbart werden. Nach Ablauf der 90-Tages-Frist ist der Produzent berechtigt, Daten zu löschen, ohne dass daraus Ansprüche entstehen.
10. Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI)
10.1 Der Produzent ist berechtigt, zur Erbringung seiner Leistungen KI-gestützte Werkzeuge einzusetzen (z. B. für Post-Production, Upscaling, Rauschreduzierung, generative Ergänzungen oder Prozessoptimierung).
10.2 Der Produzent übernimmt keine Gewähr für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von rein KI-generierten Bestandteilen des Werks, soweit die aktuelle Gesetzgebung oder Rechtsprechung eine solche verweigert. Die Einräumung von Nutzungsrechten bezieht sich stets auf das vom Produzenten geschaffene Gesamtwerk.
10.3 Der Produzent haftet nicht für Fehler, Verzerrungen oder Ausfälle, die durch Drittanbieter-KI-Systeme verursacht werden.
10.4 Der Auftraggeber garantiert, dass von ihm für die KI-Bearbeitung zur Verfügung gestellte Daten frei von Rechten Dritter sind.
10.5 Vertraulichkeit bei KI-Tools: Der Produzent setzt KI-Werkzeuge so ein, dass vertrauliche Inhalte des Auftraggebers nicht öffentlich zugänglich werden. Eine Verwendung von Kundendaten zum Training öffentlich zugänglicher Modelle erfolgt nicht, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.
10.6 Allfällige Ansprüche Dritter, die auf vom Auftraggeber gelieferten Prompts, Daten oder Referenzen beruhen, trägt der Auftraggeber.
11. Ausrüstung und Sachschäden auf Set
11.1 Der Produzent setzt professionelle Eigenausrüstung ein und trägt für diese grundsätzlich das Risiko normaler Produktionsrisiken sowie üblichen Verschleisses.
11.2 Beschädigt der Auftraggeber oder eine dem Auftraggeber zuzurechnende Person (z. B. Protagonist, Location-Verantwortliche, Mitarbeiter des Auftraggebers) die Ausrüstung des Produzenten durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Handeln, trägt der Auftraggeber die dokumentierten Reparatur- oder Ersatzkosten (Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt des Schadens).
11.3 Schäden, die auf normale Produktionsrisiken oder leichte Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Produzenten.
11.4 Schadenmeldung: Schäden an der Ausrüstung sind unverzüglich und spätestens vor Abschluss des betreffenden Drehtags schriftlich zu dokumentieren (Fotos und Schadensbeschreibung).
12. Mitwirkungspflichten und Terminverzögerungen
12.1 Der Auftraggeber ist verantwortlich für die rechtzeitige Bereitstellung aller notwendigen Inhalte (Logos, CI-Vorgaben, Freigaben, Kontaktpersonen) sowie den Zugang zu vereinbarten Locations.
12.2 Der Auftraggeber garantiert, dass er über alle Rechte an beigestellten Materialien verfügt, und stellt den Produzenten von allfälligen Ansprüchen Dritter frei.
12.3 Terminverschiebung durch den Auftraggeber: Verzögert der Auftraggeber einen Prozessschritt, verschieben sich alle nachfolgenden Termine und die finale Deadline um mindestens die Dauer dieser Verzögerung. Der Produzent behält sich vor, das Projekt aufgrund von Anschlussprojekten zeitlich neu einzuplanen.
12.4 Drehgenehmigungen und Talent-Releases: Der Auftraggeber stellt sicher, dass erforderliche Einwilligungen und Release-Formulare von Protagonisten und abgebildeten Personen (Recht am eigenen Bild, Namens- und Stimmrechte) sowie notwendige Drehgenehmigungen für vereinbarte Locations vorliegen, sofern deren Einholung nicht in der Offerte als Leistung des Produzenten ausgewiesen ist.
13. Haftung und technische Ausfälle
13.1 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie für indirekte Schäden und entgangenen Gewinn wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt in jedem Fall vorbehalten (Art. 100 Abs. 1 OR).
13.2 Für Datenverluste haftet der Produzent nur bei grober Fahrlässigkeit. Nach erfolgter Abnahme trägt der Auftraggeber die volle Verantwortung für die Archivierung und Datensicherung der gelieferten Dateien.
13.3 Bei unvorhersehbaren technischen Defekten oder Datenverlust trotz branchenüblicher Sorgfalt und angemessener Backup-Strategie beschränkt sich die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, auf Nachbesserung oder Ersatzleistung (z. B. erneute Aufnahme), soweit möglich; andernfalls auf Rückerstattung des für den betroffenen Leistungsteil bezahlten Honorars. Weitergehende Ansprüche — insbesondere entgangener Gewinn — sind ausgeschlossen.
13.4 Haftungshöchstbetrag: Die Gesamthaftung des Produzenten ist, soweit gesetzlich zulässig, auf die vom Auftraggeber für das konkrete Projekt bezahlte Vergütung begrenzt.
14. Abwerbeverbot
14.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Projektdauer und 12 Monate nach Projektabschluss keine dem Auftraggeber im Rahmen des Projekts bekannt gewordenen Crewmitglieder, Angestellten oder festen Freelancer des Produzenten für audiovisuelle Produktionen direkt zu beauftragen oder abzuwerben, ohne schriftliche Zustimmung des Produzenten.
14.2 Bei Verstoss schuldet der Auftraggeber eine Konventionalstrafe von CHF 10’000 pro Verstoss. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden, nachweisbaren Schadens bleibt vorbehalten. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Unterlassungspflicht.
15. Geheimhaltung und Datenschutz
15.1 Gegenseitige Geheimhaltung: Beide Parteien verpflichten sich zur strikten und zeitlich unbegrenzten Geheimhaltung aller nicht öffentlich bekannten Informationen der jeweils anderen Partei — insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Budgetdetails, Kundenlisten, Konzepte und technische Verfahren. Diese Pflicht besteht über die Dauer des Projektverhältnisses hinaus unbefristet fort.
15.2 Datenschutz (DSG/nDSG): Die Parteien bearbeiten Personendaten ausschliesslich im Rahmen der Vertragsabwicklung und in Übereinstimmung mit dem Schweizer Datenschutzgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung (DSG/nDSG, in Kraft seit 1. September 2023). Der Produzent trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz der im Rahmen der Projektabwicklung bearbeiteten Personendaten.
15.3 Auftragsbearbeitung: Soweit der Produzent im Auftrag des Auftraggebers Personendaten bearbeitet (z. B. Protagonistenlisten, Kontaktangaben von Talent oder Crew), gilt dies als Auftragsbearbeitung im Sinne von Art. 9 DSG. Weitergehende Regelungen (Auftragsbearbeitungsvertrag / AVV) werden bei Bedarf separat schriftlich vereinbart.
15.4 Persönlichkeitsrechte und Einwilligungen: Der Auftraggeber stellt sicher, dass erforderliche Einwilligungen von abgebildeten Personen (Recht am eigenen Bild, Name, Stimme) sowie notwendige Location-Genehmigungen vorliegen, soweit diese nicht in der Offerte als Leistung des Produzenten enthalten sind.
15.5 Datenübermittlung: Cloud-Services und Review-Plattformen können auch im Ausland betrieben werden. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, soweit dies zur Projektabwicklung erforderlich ist und unter Beachtung der anwendbaren Datenschutzvorschriften erfolgt.
16. Streitbeilegung
16.1 Schlichtungsversuch: Bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis verpflichten sich die Parteien, vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens einen schriftlichen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Die anfragende Partei richtet eine schriftliche Schlichtungsanfrage an die andere Partei. Einigen sich die Parteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der schriftlichen Anfrage auf eine Lösung, steht der ordentliche Rechtsweg offen.
16.2 Die gesetzlich vorgesehenen Verfahren (insbesondere das Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde gemäss Art. 197 ff. ZPO) bleiben durch Ziff. 16.1 unberührt und sind wo gesetzlich vorgeschrieben einzuhalten.
17. Schlussbestimmungen
17.1 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie einzelner Vertragsbestimmungen bedürfen der Schriftform.
17.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
17.3 Gerichtsstand ist der Sitz der BOIS ET BETON GmbH (Opfikon/Zürich). Soweit gesetzlich zulässig, ist das Handelsgericht des Kantons Zürich zuständig.
17.4 Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).